Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Künstlerhaus BEM Adam”.
Es soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Namenszusatz “e.V.”

(2) Der Verein führt die Unterzeile
“Verein für Künstlerqualifikation und Ateliermanagement”

(3) Sitz des Vereins ist Soest.

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und kultureller Bildung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Bereitstellung und Betrieb eines freien Künstlerhauses.
  • Bereitstellung und Einrichtung von Werkstätten, Atelierräumen und Probemöglichkeiten für Künstler aller Kunstgattungen.
  • Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Künstlerqualifikation und kulturellen Bildung.
  • Förderung der Internationalen Künstlerbegegnung zur Anregung zeitgemäßer künstlerischer Auseinandersetzung.
  • Förderung der Vernetzung selbstverwalteter Künstlerhäuser.

§3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaften

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Zielsetzung des Vereins bejaht und bereit ist, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten.
Es ist ein schriftlicher, formloser Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung berufen werden.

(2) Bei der Vergabe und Umlagen bzgl. der Ateliernutzungen erhalten Mitglieder Vorzüge gegenüber Nichtmitgliedern.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung muß schriftlich an den Vorstand des Vereins erfolgen. Ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung von Jahresbeiträgen besteht nicht.

(2) Bei Mitgliedern die mit der Zahlung des Jahresbeitrags im Rückstand sind und trotz zweimaliger Mahnung weder bezahlt noch den Vorstand um Stundung gebeten haben, erlischt die Mitgliedschaft.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten den Verein schädigt oder dem Vereinszweck zuwider handelt. Der Ausschließungsbeschluss erfolgt durch ein einstimmiges Votum des Vorstands und ist dem Betroffenen ohne Verzug durch einen eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen.
Gegen den Ausschließungsbescheid steht ihm das Recht des schriftlichen Einspruchs innerhalb eines Monats zu.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Zahlungsweise wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

(2) Ehrenmitglieder können durch den Vorstand von Beiträgen befreit werden.

(3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Beiträge wandeln, erlassen oder stunden.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

Die Protokolle der Organe sind sämtlichen Mitgliedern zugänglich.

§8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal im Jahr einberufen.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher Weise einberufen. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderung und Vereinsauflösung mit Zweidrittelmehrheit. Juristische Personen, natürliche Personen und Ehrenmitglieder haben jeweils eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Beschlußfassung über Anträge
  • die Beschlußfassung über Ausschluß gemäß § 5
  • die Bestellung von zwei Kassenprüfern
  • die Wahl und Entlastung des Vorstands
  • die Beschlußfassung über Änderungen der Satzung
  • die Entscheidung über Höhe der Mitgliedsbeiträge
  • die Entscheidung über Auflösung des Vereins
  • die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern

Von jeder Sitzung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen und vom Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§9 Vorstand

Den Vorstand gemäß § 26 BGB bilden:

1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r (1. Stellvertretung)
3. Vorsitzende/r (2. Stellvertretung)
Schatzmeister/in

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, und bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

Der Vorstand kann durch vier beratende Beisitzer erweitert werden.
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter einstellen.

§10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins ist sein Vermögen an die
“Deutsche Kinderkrebshilfe”, Joachimstr. 20, 53113 Bonn zur Durchführung von kunstpädagogischen Maßnahmen im Rahmen des Programms “Urlaub von der Krankheit macht Mut”.

Soest, den 25.03.2019